Erbschaftsteuer Eltern und Großeltern 2026
Für Eltern und Großeltern gilt bei einer Erbschaft die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 €. Bei einem Erwerb von 300.000 € fallen 22.000 € Steuer an.

Zuletzt geprüft:
Bei 300.000 € Erwerb zahlst du 22.000 € Erbschaftsteuer (Steuerklasse I).
22.000 €
Steuerpflichtig: 200.000 €, Satz 11,0 %.
Rechenweg
- 300.000 € − Freibetrag 100.000 € = 200.000 €.
- Der Betrag wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 Erbschaftsteuergesetz) und ist damit 200.000 € steuerpflichtig.
- Für Steuerklasse I gilt bei diesem Betrag ein Satz von 11,0 %. Das ergibt 22.000 €.
Steuerklasse und Freibetrag für Eltern und Großeltern
Bei Eltern und Großeltern kommt es auf den Anlass an. Erbst du, gilt Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag. Bekommst du etwas geschenkt, gilt Steuerklasse II und der Freibetrag sinkt auf 20.000 €. Der Unterschied macht sich bemerkbar: Bei einem Erwerb von 300.000 € sind es 22.000 € beim Erbe und 56.000 € bei einer Schenkung.
Drei Rechenbeispiele für Eltern und Großeltern
Die Beispiele gehen von einer Erbschaft aus. Der Wert ist jeweils der Betrag nach Abzug von Schulden.
Erbst du 150.000 €, ziehst du 100.000 € Freibetrag ab. Übrig bleiben 50.000 €. Darauf gilt ein Satz von 7,0 %. Die Steuer beträgt 3.500 €.
Erbst du 300.000 €, ziehst du 100.000 € Freibetrag ab. Übrig bleiben 200.000 €. Darauf gilt ein Satz von 11,0 %. Die Steuer beträgt 22.000 €.
Erbst du 600.000 €, ziehst du 100.000 € Freibetrag ab. Übrig bleiben 500.000 €. Darauf gilt ein Satz von 15,0 %. Die Steuer beträgt 75.000 €.
Im Vergleich mit anderen Verwandtschaftsgraden
Wie stark das Verhältnis zum Erblasser die Steuer bestimmt, siehst du an einem Erwerb von 400.000 € bei einer Erbschaft. Für Eltern und Großeltern sind 33.000 € fällig. Zum Vergleich: Ehe- oder Lebenspartner zahlen in Steuerklasse I bei 500.000 € Freibetrag 0 €, Kinder, Stiefkinder zahlen in Steuerklasse I bei 400.000 € Freibetrag 0 €, Geschwister zahlen in Steuerklasse II bei 20.000 € Freibetrag 95.000 €. Der Unterschied kommt aus Freibetrag und Steuersatz.
Erbschaftsteuer für Eltern und Großeltern nach Wert des Erwerbs
Der Wert ist der Betrag nach Abzug von Schulden.
| Wert des Erwerbs | Satz | Steuer beim Erbe | Steuer bei Schenkung |
|---|---|---|---|
| 100.000 € | – | 0 € | 13.750 € |
| 250.000 € | 11,0 % | 16.500 € | 46.000 € |
| 500.000 € | 15,0 % | 60.000 € | 120.000 € |
| 750.000 € | 19,0 % | 115.000 € | 215.000 € |
| 1.000.000 € | 19,0 % | 171.000 € | 294.000 € |
| 2.000.000 € | 19,0 % | 361.000 € | 594.000 € |
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Freibetrag für Eltern und Großeltern?
Bei einer Erbschaft 100.000 € (Steuerklasse I), bei einer Schenkung 20.000 € (Steuerklasse II).
Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei 150.000 € an?
Es sind 3.500 €.
Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei 300.000 € an?
Es sind 22.000 €. Steuerpflichtig bleiben 200.000 €, darauf gilt ein Satz von 11,0 %.
Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei 600.000 € an?
Es sind 75.000 €.
In welche Steuerklasse gehören Eltern und Großeltern?
Bei einer Erbschaft in Steuerklasse I, bei einer Schenkung in Steuerklasse II (§ 15 Erbschaftsteuergesetz).
Wird die Steuer nur auf den Teil über dem Freibetrag berechnet?
Ja. Zuerst wird der Freibetrag abgezogen, dann gilt der Satz der passenden Stufe für den ganzen verbleibenden Betrag. An den Stufengrenzen dämpft der Härteausgleich den Sprung.
Was ändert sich, wenn ich von meinen Eltern etwas geschenkt bekomme?
Bei einer Schenkung gehören Eltern zur Steuerklasse II, der Freibetrag sinkt auf 20.000 €. Bei 300.000 € sind das 56.000 € Steuer statt 22.000 € beim Erbe.
Woher die Zahlen kommen
Stand: 20.10.2026Nicht berechnet werden das Familienheim, Betriebsvermögen, frühere Erwerbe der letzten zehn Jahre und die Bewertung von Immobilien. Mehr dazu auf der Seite zum Erbschaftsteuer-Rechner.
Gesetze und amtliche Quellen
- Steuerklassen und Freibeträge: §§ 15, 16 Erbschaftsteuergesetz: Steuerklasse und Freibetrag
- Tarif und Härteausgleich: § 19 Erbschaftsteuergesetz, Steuersätze (Tarif und Härteausgleich in Absatz 3)
- Abrundung: § 10 Erbschaftsteuergesetz, Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung auf volle 100 Euro, Absatz 1 Satz 6)
- Versorgungsfreibetrag: § 17 Erbschaftsteuergesetz, Besonderer Versorgungsfreibetrag
- Familienheim (nicht berechnet): § 13 Erbschaftsteuergesetz, Steuerbefreiungen (Familienheim: Nr. 4a, 4b, 4c)
Weitere Quellen (1)
- Frühere Erwerbe (nicht berechnet): § 14 Erbschaftsteuergesetz, Berücksichtigung früherer Erwerbe (zehn Jahre)
Wie die Rechner arbeiten und wie die Daten gepflegt werden: Über die Rechner.
Orientierung, keine Beratung. Der Rechner ersetzt weder Steuer- noch Rechtsberatung. Verbindlich sind ausschließlich die Festlegungen von Finanzamt, Notar, Gericht oder Vertrag. Die Ergebnisse sind ohne Gewähr.