Erbschaftsteuer Lebensgefährten und Nichtverwandte 2026
Für Nichtverwandte (zum Beispiel Lebensgefährten und Freunde) gilt bei einer Erbschaft die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 €. Bei einem Erwerb von 100.000 € fallen 24.000 € Steuer an.

Zuletzt geprüft:
Bei 100.000 € Erwerb zahlst du 24.000 € Erbschaftsteuer (Steuerklasse III).
24.000 €
Steuerpflichtig: 80.000 €, Satz 30,0 %.
Rechenweg
- 100.000 € − Freibetrag 20.000 € = 80.000 €.
- Der Betrag wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 Erbschaftsteuergesetz) und ist damit 80.000 € steuerpflichtig.
- Für Steuerklasse III gilt bei diesem Betrag ein Satz von 30,0 %. Das ergibt 24.000 €.
Steuerklasse und Freibetrag für Nichtverwandte (zum Beispiel Lebensgefährten und Freunde)
Für Nichtverwandte (zum Beispiel Lebensgefährten und Freunde) gilt Steuerklasse III. Die Steuerklasse richtet sich danach, wie nah du dem Erblasser stehst, und bestimmt den Steuersatz. Dein persönlicher Freibetrag beträgt 20.000 €, bei einer Erbschaft ebenso wie bei einer Schenkung. Besteuert wird nur der Teil, der darüber liegt.
Drei Rechenbeispiele für Nichtverwandte (zum Beispiel Lebensgefährten und Freunde)
Die Beispiele gehen von einer Erbschaft aus. Der Wert ist jeweils der Betrag nach Abzug von Schulden.
Erbst du 50.000 €, ziehst du 20.000 € Freibetrag ab. Übrig bleiben 30.000 €. Darauf gilt ein Satz von 30,0 %. Die Steuer beträgt 9.000 €.
Erbst du 100.000 €, ziehst du 20.000 € Freibetrag ab. Übrig bleiben 80.000 €. Darauf gilt ein Satz von 30,0 %. Die Steuer beträgt 24.000 €.
Erbst du 300.000 €, ziehst du 20.000 € Freibetrag ab. Übrig bleiben 280.000 €. Darauf gilt ein Satz von 30,0 %. Die Steuer beträgt 84.000 €.
Im Vergleich mit anderen Verwandtschaftsgraden
Wie stark das Verhältnis zum Erblasser die Steuer bestimmt, siehst du an einem Erwerb von 320.000 € bei einer Erbschaft. Für Nichtverwandte (zum Beispiel Lebensgefährten und Freunde) sind 90.000 € fällig. Zum Vergleich: Ehe- oder Lebenspartner zahlen in Steuerklasse I bei 500.000 € Freibetrag 0 €, Kinder, Stiefkinder zahlen in Steuerklasse I bei 400.000 € Freibetrag 0 €, Geschwister zahlen in Steuerklasse II bei 20.000 € Freibetrag 60.000 €. Der Unterschied kommt aus Freibetrag und Steuersatz.
Erbschaftsteuer für Nichtverwandte (zum Beispiel Lebensgefährten und Freunde) nach Wert des Erwerbs
Der Wert ist der Betrag nach Abzug von Schulden.
| Wert des Erwerbs | Satz | Steuer beim Erbe |
|---|---|---|
| 100.000 € | 30,0 % | 24.000 € |
| 250.000 € | 30,0 % | 69.000 € |
| 500.000 € | 30,0 % | 144.000 € |
| 750.000 € | 30,0 % | 219.000 € |
| 1.000.000 € | 30,0 % | 294.000 € |
| 2.000.000 € | 30,0 % | 594.000 € |
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Freibetrag für Nichtverwandte (zum Beispiel Lebensgefährten und Freunde)?
20.000 € in Steuerklasse III. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Erbschaftsteuergesetz).
Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei 50.000 € an?
Es sind 9.000 €.
Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei 100.000 € an?
Es sind 24.000 €. Steuerpflichtig bleiben 80.000 €, darauf gilt ein Satz von 30,0 %.
Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei 300.000 € an?
Es sind 84.000 €.
In welche Steuerklasse gehören Nichtverwandte (zum Beispiel Lebensgefährten und Freunde)?
In Steuerklasse III (§ 15 Erbschaftsteuergesetz).
Wird die Steuer nur auf den Teil über dem Freibetrag berechnet?
Ja. Zuerst wird der Freibetrag abgezogen, dann gilt der Satz der passenden Stufe für den ganzen verbleibenden Betrag. An den Stufengrenzen dämpft der Härteausgleich den Sprung.
Erben Lebensgefährten und Freunde steuerfrei?
Nur bis zu einem Freibetrag von 20.000 €. Sie gehören zur Steuerklasse III, der Steuersatz beginnt bei 30,0 %. Bei 100.000 € sind 24.000 € fällig.
Woher die Zahlen kommen
Stand: 20.10.2026Nicht berechnet werden das Familienheim, Betriebsvermögen, frühere Erwerbe der letzten zehn Jahre und die Bewertung von Immobilien. Mehr dazu auf der Seite zum Erbschaftsteuer-Rechner.
Gesetze und amtliche Quellen
- Steuerklassen und Freibeträge: §§ 15, 16 Erbschaftsteuergesetz: Steuerklasse und Freibetrag
- Tarif und Härteausgleich: § 19 Erbschaftsteuergesetz, Steuersätze (Tarif und Härteausgleich in Absatz 3)
- Abrundung: § 10 Erbschaftsteuergesetz, Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung auf volle 100 Euro, Absatz 1 Satz 6)
- Versorgungsfreibetrag: § 17 Erbschaftsteuergesetz, Besonderer Versorgungsfreibetrag
- Familienheim (nicht berechnet): § 13 Erbschaftsteuergesetz, Steuerbefreiungen (Familienheim: Nr. 4a, 4b, 4c)
Weitere Quellen (1)
- Frühere Erwerbe (nicht berechnet): § 14 Erbschaftsteuergesetz, Berücksichtigung früherer Erwerbe (zehn Jahre)
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