Erbschaftsteuer-Rechner 2026
Du gibst den Wert des Erwerbs ein und wählst das Verhältnis zum Erblasser, der Rechner zeigt Freibetrag, Satz und Steuer.

Zuletzt geprüft:
Bei 600.000 € Erwerb zahlst du 22.000 € Erbschaftsteuer (Steuerklasse I).
22.000 €
Steuerpflichtig: 200.000 €, Satz 11,0 %.
Rechenweg
- 600.000 € − Freibetrag 400.000 € = 200.000 €.
- Der Betrag wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 Erbschaftsteuergesetz) und ist damit 200.000 € steuerpflichtig.
- Für Steuerklasse I gilt bei diesem Betrag ein Satz von 11,0 %. Das ergibt 22.000 €.
Was dieser Rechner macht
Der Rechner sagt dir, wie viel Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf das anfällt, was du erbst oder geschenkt bekommst. Er ist für Erben und Beschenkte gedacht, die wissen wollen, ob sie unter ihrem Freibetrag bleiben und wie viel sie darüber zahlen. Du gibst den Wert des Erwerbs nach Abzug von Schulden ein, wählst dein Verhältnis zum Erblasser und den Anlass. Bei Ehepartnern und Kindern kann ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag dazukommen. Heraus kommen Steuerklasse, Freibeträge, steuerpflichtiger Betrag, Steuersatz und Steuer mit Rechenweg. Nicht berechnet werden das steuerfreie Familienheim, Betriebsvermögen, frühere Erwerbe der letzten zehn Jahre und die Bewertung von Immobilien. Den Wert musst du selbst mitbringen.
So berechnet sich die Erbschaftsteuer
Zuerst wird der Freibetrag abgezogen (§ 16 Erbschaftsteuergesetz), beim Erbe von Ehepartnern und Kindern zusätzlich der Versorgungsfreibetrag (§ 17). Der Rest wird auf volle 100 € abgerundet. Darauf gilt der Satz der passenden Stufe und Steuerklasse (§ 19), und zwar für den gesamten Betrag. Springt der Satz an einer Stufengrenze, dämpft der Härteausgleich den Anstieg. Die Steuerklasse richtet sich danach, wie nah du dem Erblasser stehst.
Drei Rechenbeispiele
Ein Kind erbt 600.000 €. Nach dem Freibetrag von 400.000 € bleiben 200.000 € steuerpflichtig, der Satz beträgt 11,0 %, die Steuer 22.000 €.
Ein Ehepartner erbt 1.000.000 €. Er zieht 500.000 € Freibetrag und 256.000 € Versorgungsfreibetrag ab, übrig bleiben 244.000 €. Bei 11,0 % sind das 26.840 € Steuer.
Ein Bruder erbt 100.000 €. Nach 20.000 € Freibetrag bleiben 80.000 €. Ohne Härteausgleich wären es bei 20,0 % 16.000 €, mit Härteausgleich sind es 13.750 €.
Die Steuerklassen im Überblick
Zur Steuerklasse I gehören Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und beim Erbe auch Eltern und Großeltern. Zur Steuerklasse II zählen Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und, bei einer Schenkung, auch Eltern und Großeltern. Steuerklasse III gilt für alle anderen, etwa unverheiratete Lebensgefährten und Freunde (§ 15 Erbschaftsteuergesetz). Die Unterseiten erklären jeden Fall mit eigenen Zahlen.
Warum der Härteausgleich wichtig ist
Der Satz gilt für den ganzen steuerpflichtigen Betrag und nicht nur für den Teil in der jeweiligen Stufe. Ohne Gegenmaßnahme würde ein Euro mehr an einer Stufengrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. In Steuerklasse I kostet ein steuerpflichtiger Erwerb von 300.000 € 33.000 € (11,0 %). Bei 300.100 € gelten 15,0 %, das wären ohne Härteausgleich 45.015 €. Tatsächlich werden es 33.050 €, weil nur die Hälfte des übersteigenden Betrags von 100 € zusätzlich erhoben wird (§ 19 Abs. 3).
Der Härteausgleich wirkt nur knapp über einer Stufengrenze. Je weiter der Erwerb über der Grenze liegt, desto kleiner wird sein Effekt, ab einem gewissen Abstand gilt die normale Steuer ohne Begrenzung.
Erbe oder Schenkung, wann sich etwas ändert
Für die meisten Verwandten gelten bei Erbe und Schenkung dieselben Steuerklassen und Freibeträge. Eltern und Großeltern sind die Ausnahme. Erben sie, gehören sie zur Steuerklasse I und haben 100.000 € Freibetrag. Werden sie beschenkt, gehören sie zur Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag. Der Versorgungsfreibetrag (§ 17) gilt nur beim Erbe.
Bei Immobilien ist der Wert des Erwerbs nicht der Kaufpreis, sondern ein nach dem Bewertungsgesetz ermittelter Wert. Diesen Wert gibst du im Rechner selbst ein.
Typische Fehler bei der Berechnung
Diese Fehler führen am häufigsten zu einer falschen Steuer:
- Den Wert falsch ansetzen: Maßgeblich ist der Wert nach Abzug von Schulden und Nachlassverbindlichkeiten. Bei einer Immobilie ist es nicht der Kaufpreis, sondern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert.
- Frühere Schenkungen vergessen: Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Erbschaftsteuergesetz). Der Freibetrag steht dir dann nicht noch einmal zu.
- Eltern bei der Schenkung wie beim Erbe behandeln: Beim Erbe gilt Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag, bei der Schenkung Steuerklasse II mit 20.000 €.
- Den Versorgungsfreibetrag übersehen: Ehepartner und Kinder bis 27 Jahre bekommen ihn zusätzlich, aber nur beim Erbe.
Nächste Schritte
Lass den Wert von Immobilien und Unternehmen von Fachleuten ermitteln, bevor du rechnest. Frag beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater nach, ob eine Steuerbefreiung wie das Familienheim für dich gilt. Die Steuer kommt auf die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung, das Finanzamt erlässt den Bescheid.
Was nicht berechnet wird
Diese Fälle sind nicht eingerechnet, die Quelle steht jeweils unten:
- Das selbst genutzte Familienheim kann steuerfrei bleiben, und zwar für Ehepartner, für Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche (beim Erbe) und bei Schenkungen unter Ehepartnern.
- Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
- Eine Kürzung des Versorgungsfreibetrags durch Versorgungsbezüge, die dir zustehen, wird nicht berechnet.
- Wie das Vermögen bewertet wird, also Immobilien oder Unternehmen, rechnet der Rechner nicht.
Freibeträge nach Verwandtschaft
| Verhältnis | Klasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind oder Adoptivkind | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt) | I | 200.000 € |
| Enkel (Elternteil ist verstorben) | I | 400.000 € |
| Eltern oder Großeltern | I (Erbe), II (Schenkung) | 100.000 € (Erbe), 20.000 € (Schenkung) |
| Bruder oder Schwester | II | 20.000 € |
| Nichte oder Neffe | II | 20.000 € |
| Schwiegerkind oder Schwiegereltern | II | 20.000 € |
| Stiefeltern | II | 20.000 € |
| Geschiedener Ehegatte oder früherer Lebenspartner | II | 20.000 € |
| Sonstige Personen (zum Beispiel Lebensgefährte, Freunde) | III | 20.000 € |
Steuersätze
Der Satz richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb, also nach Abzug aller Freibeträge, und nach der Steuerklasse.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7,0 % | 15,0 % | 30,0 % |
| 300.000 € | 11,0 % | 20,0 % | 30,0 % |
| 600.000 € | 15,0 % | 25,0 % | 30,0 % |
| 6.000.000 € | 19,0 % | 30,0 % | 30,0 % |
| 13.000.000 € | 23,0 % | 35,0 % | 50,0 % |
| 26.000.000 € | 27,0 % | 40,0 % | 50,0 % |
| über 26.000.000 € | 30,0 % | 43,0 % | 50,0 % |
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Das hängt vom Verhältnis zum Erblasser ab. Ehepartner haben 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern und Großeltern beim Erbe 100.000 €, alle anderen 20.000 € (§ 16 Erbschaftsteuergesetz).
Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer?
Vom Wert des Erwerbs werden die Freibeträge abgezogen, der Rest wird auf volle 100 € abgerundet und mit dem Satz der passenden Stufe und Steuerklasse multipliziert. Die Sätze liegen zwischen 7 und 50 %. An den Stufengrenzen gilt der Härteausgleich (§§ 10, 16, 19 Erbschaftsteuergesetz).
Gilt der Steuersatz für den ganzen Betrag oder nur für den Teil in der Stufe?
Für den ganzen steuerpflichtigen Erwerb. Weil das an den Stufengrenzen zu Sprüngen führt, gibt es den Härteausgleich in § 19 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz.
Werden frühere Schenkungen angerechnet?
Ja. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Erbschaftsteuergesetz). Der Rechner berechnet das nicht.
Wie viel Erbschaftsteuer zahlt ein Kind bei 600.000 €?
22.000 €. Nach dem Freibetrag von 400.000 € bleiben 200.000 € steuerpflichtig, darauf gelten 11 %.
Wie viel Erbschaftsteuer zahlen Geschwister bei 100.000 €?
13.750 €. Nach dem Freibetrag von 20.000 € bleiben 80.000 € steuerpflichtig, darauf gilt der Satz der Steuerklasse II.
Heißt es Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer?
Das Gesetz heißt Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, geschrieben mit einem s in der Mitte. Gesucht wird oft „Erbschaftssteuer“ mit doppeltem s, gemeint ist dieselbe Steuer. Der Rechner gilt für beide Schreibweisen.
Ist eine Schenkung anders besteuert als ein Erbe?
Bei den meisten Verwandten nicht. Bei Eltern und Großeltern schon. Beim Erbe gelten Steuerklasse I und 100.000 € Freibetrag, bei einer Schenkung Steuerklasse II und 20.000 €.
Woher die Zahlen kommen
Stand: 20.10.2026Der Rechner nimmt den Wert des Erwerbs, den du eingibst. Wie Immobilien und Unternehmen bewertet werden, rechnet er nicht.
Gesetze und amtliche Quellen
- Steuerklassen und Freibeträge: §§ 15, 16 Erbschaftsteuergesetz: Steuerklasse und Freibetrag
- Tarif und Härteausgleich: § 19 Erbschaftsteuergesetz, Steuersätze (Tarif und Härteausgleich in Absatz 3)
- Abrundung: § 10 Erbschaftsteuergesetz, Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung auf volle 100 Euro, Absatz 1 Satz 6)
- Versorgungsfreibetrag: § 17 Erbschaftsteuergesetz, Besonderer Versorgungsfreibetrag
- Familienheim (nicht berechnet): § 13 Erbschaftsteuergesetz, Steuerbefreiungen (Familienheim: Nr. 4a, 4b, 4c)
Weitere Quellen (1)
- Frühere Erwerbe (nicht berechnet): § 14 Erbschaftsteuergesetz, Berücksichtigung früherer Erwerbe (zehn Jahre)
Wie die Rechner arbeiten und wie die Daten gepflegt werden: Über die Rechner.
Orientierung, keine Beratung. Der Rechner ersetzt weder Steuer- noch Rechtsberatung. Verbindlich sind ausschließlich die Festlegungen von Finanzamt, Notar, Gericht oder Vertrag. Die Ergebnisse sind ohne Gewähr.